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Neuerungen in der Strahlenschutzverordnung 2006 und Ihre Auswirkungen auf Strahlenquellenanwender

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung ist mit 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Folgende Neuerungen (zum Teil stichwortartig) sind für die Anwender im Bereich der zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) relevant und erfordern eine rasche Implementierung in die jeweilige Aufbau- bzw. Ablauforganisation.

§ 4 Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung

  • sind vom Bewilligungsinhaber, oder von qualifizierten Sachverständigen zu erstellen
  • bei Änderungen zu adaptieren
  • die Inhalte sind in Unterweisungen den involvierten Personen zur Kenntnis zu bringen und den Hilfsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 5 Qualitätssicherung - Qualitätskontrolle

  • Erstellung von schriftlichen Anweisungen für die regelmäßige Überprüfung der Anlagen und Geräte (unter Berücksichtigung der Sicherheitsanalyse)
  • regelmäßige Kontrolle des Bestandes und der sicheren Verwahrung der Strahlenquellen
  • Qualitätssicherungsprogramme in Hinblick auf potenzielle Expositionen bei der Anwendung von Strahleneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen
  • Aufzeichnung über die gesamte Betriebsdauer eines Gerätes (Aufbewahrungsfrist bis 7 Jahre nach Betriebsende)

§ 11 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen – Dosisgrenzwerte

  • Kat A: Personen, die in zwölf Monaten mehr als 6 mSv ausgesetzt sein können (nicht auszuschließen)
  • Kat B: Personen, die in zwölf Monaten mehr als 1 mSv ausgesetzt sein können (nicht auszuschließen)

§ 13 Besonders bewilligte Expositionen – keine Notstandssituationen

  • Bewilligung erforderlich, Behörde legt Expositionsgrenzwerte fest, zeitlich begrenzt, bestimmte Arbeitsbereiche (zB. Zwischenfälle mit HASS Strahlern in der ZfP)
  • freiwillig, Kat A Person darf bewilligter Strahlenexposition ausgesetzt werden (zB. 2 mSv im Anlassfall)
  • Bewillingungsinhaber ermittelt die erwartete Exposition, rechtfertigt und erörtert mit Durchführendem, AN Vertretern, dem Arzt und dem Strahlenschutzbeauftragten.
  • Infopflicht des Arbeitgebers über Gefahren und Exposition dem ausführenden Arbeitnehmer gegenüber. Unterweisungspflicht bzgl. Vorsichtsmaßnahmen. Bewilligungsinhaber überzeugt sich, dass die Infos und Unterweisungen verstanden wurden
  • besondere Aufzeichnungspflicht
  • Ausschlussbedingungen für Expositionen: Auszubildende, Studenten, Frauen in gebärfähigem Alter, Kat A Personen die in den letzten 12 Monaten eine Einzeldosis von 10 mSv erhalten haben
  • Überschreitung von Dosisgrenzwerten ist keine ausreichende Rechtfertigung zur Versetzung.

§ 16 Strahlenschutzunterweisung und Arbeitsanweisungen

  • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und lfd. jedoch mind. einmal jährlich.
  • mündliche Strahlenschutzunterweisung und schriftliche Anweisungen über die besonderen Gefahren des jeweiligen Umganges mit Strahlenquellen. Inhalte der Sicherheits- Störfallanalysen und Notfallplanung.
  • Info über tätigkeitsbezogene Gesundheitsrisiken
  • Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsanweisungen verstanden wurden
  • Aufzeichnungen (Inhalt und Zeitpunkt) zur Einsichtnahme der Behörde 7 Jahre aufbewahren.
  • Schriftliche Anweisungen grundsätzlich in deutscher Sprache (Ausnahmen vorgesehen – Muttersprache der Personen – der Bewilligungsinhaber muss sich überzeugen, dass die Anweisungen verstanden wurden)

§ 19 Temporäre Aufhebung von Strahlenbereichen - „Putzfrau im Strahlenanwendungsraum“

  • Der Bewilligungsinhaber kann den Strahlenbereich aufheben, wenn die Ortsdosisleistung max. 0,5 µSv/h beträgt und keine Kontaminationen an begeh- oder begreifbaren Oberflächen vorliegen
  • Begleitung während der gesamten Aufenthaltsdauer
  • auswärtige Arbeitskräfte über das Verhalten in Strahlenbereichen unterweisen
  • mindestens eine auswärtige Person muss mit einem Personendosimeter ausgestattet werden
  • die Aufhebung von Strahlenbereichen und die Messergebnisse sind zu dokumentieren und 7 Jahre aufzubewahren, bei Anfrage der Behörde melden.

§ 20 Zutritt für Besucher und Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten. Während des Anlassfalles darf die Gesamtdosis von 10 µSv nicht überschritten werden.

  • nachweislich über die Verhaltensmaßnahmen belehren
  • Begleitpflicht durch Bewilligungsinhaber oder von ihm benannte kompetente Person
  • Zumindest eine Person benötigt ein Personendosimeter
  • Die Messergebnisse sind zu dokumentieren und 7 Jahre aufzubewahren, bei Anfrage der Behörde melden.

§ 21 Zutritt für behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige - z.B. zur ZfP Überwachung

  • gelten als berufl. strahlenexponierte Personen (physikalische und ärztliche Kontrolle)
  • Begleitpflicht durch Bewilligungsinhaber oder von ihm benannte kompetente Person
  • § 21 Personen müssen mittels taktischem Dosimeter die Dosis ermitteln, aufzeichnen und solange aufbewahren, bis die Auswertung des der Person zugeordneten Personendosimeters vorliegt.

§ 22 Strahlenanwendungsraum

  • Für Anlagen, welche keine automatischen Verschlusseinrichtungen besitzen, ist während der Strahlenarbeiten eine Zutrittssicherung vorzusehen.
  • Behörde kann Notausschalter vorschreiben

§ 28 Dosisauswertung

  • Bei Überschreitung von 5 mSv/Monat ist eine Überprüfung mit Dosisermittlung durch den Bewilligungsinhaber erforderlich.
  • Meldung an Register und Dosismessstelle sind erforderlich.

§ 29 Überwachung der Arbeitsplätze

  • Die Ortsdosisleistungs - Messergebnisse, welche im Zuge der Tätigkeit zur Überwachung der Arbeitsplätze durchgeführt werden, sind zu dokumentieren (im Durchstrahlungsprüfprotokoll) und 7 Jahre aufzubewahren.

§ 42 Ausbildungen - Strahlenschutzbeauftragte und weitere Personen

  • ZfP in Strahlenanwendungsräumen – 3 jährige Fachausbildung und St-Kurse
  • ZfP außerhalb Strahlenanwendungsräumen - mind. HTL bzw. auf Behördenverlangen - einschlägigen Akademiker sowie Strahlenschutz-Kurse und 8 Std Fortbildung innerhalb von 5 Jahren
  • Messeinrichtungen für Dichte bzw. Füllstandseinrichtungen - berufl. Fachausbildung und Strahlenschutz-Kurse sowie 4 Std Fortbildung innerhalb von 5 Jahren
  • Praxis bis zu 1 Jahr erforderlich
  • Inhalt der 8 Std Fortbildung: Einsatz hoch rad. Strahlenquellen, Dosisermittlung und Risikobetrachtung, Störfallmaßnahmen, Rechenübungen

§ 44 bis 50 externe Arbeitskräfte - Strahlenschutzpass

  • Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens, dessen Mitarbeiter in fremden Strahlenbereichen tätig werden, muss bis spätestens 31.12.2006 Strahlenschutzpässe für seine Mitarbeiter erwerben und führen. Er muss u.a. monatlich eine Bilanzierung der im Pass eingetragenen Dosiswerte vornehmen und die Ergebnisse innerhalb von 2 Wochen an das zentrale Dosisregister übermitteln.
  • Der für den Strahlenbereich verantwortliche Bewilligungsinhaber (Auftraggeber) hat die Dosis einer bei ihm tätigen externen Arbeitskraft zu ermitteln und in den Pass einzutragen.
  • Für Installations- und Servicetätigkeiten gelten Vereinfachungen betreffend die Führung des Strahlenschutzpasses.
  • Alte Strahlenschutzpässe verlieren mit 31.12.2006 ihre Gültigkeit.

§ 53 Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

  • Jederzeitige Identifizierung mit Begleitschein erforderlich.
  • Kennzeichnung muß deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein und mindestens folgende Inhalte aufweisen: Strahlernummer, Strahlenwarnzeichen, Aufschrift "RADIOAKTIV", Radionuklid, Aktivität mit Bezugsdatum.

§ 54 Aufbewahrungseinrichtungen

  • Dosis < 1 mSv/a für Allgemeinbevölkerung muss sichergestellt sein.
  • Dosis < 3,3 mSv/a für Kontrollbereich ist sicherzustellen.
  • 200 µSv/h in 10 cm, 25 µSv/h in 100 cm vom Arbeitsbehälter. Max. 100 µSv/h in 1 m für Lagerung (ADR konform).
  • ÖNORM S 5225 regelt die Details von Aufbewahrungseinrichtungen.
  • ÖNORM S 5205 Schutz gegen Brandeinwirkung - Aufbewahrungseinrichtungen.
  • Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein und mindestens folgende Inhalte aufweisen: Strahlernummer, Strahlenwarnzeichen, Aufschrift "RADIOAKTIV", Radionuklid, Aktivität mit Bezugsdatum.
  • Hinweis auf zusätzliche Gefahren
  • Lagerräume gemäß Anlage 4: 20 µSv/Woche – Personen dürfen sich nicht dauernd im Lagerraum aufhalten.

§ 56 Reinigung und Reparaturarbeiten

  • Genehmigung für Fremdfirma erforderlich, Arbeitsanweisungen (befugt und geschult) für Reinigungspersonal
  • Geräte kennzeichnen
  • Arbeitsanweisungen für Reparatur
  • Kontaminationskontrolle

§ 59 Aufzeichnungen über Bezug, Besitz, Verwendung, Lagerung, Weitergabe und die Abgabe rad. Stoffe über der Freigrenze

  • Der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, um eine lückenlose Verfolgung des Verbleibs vom Bezug bis zur Weitergabe oder Entsorgung einer Strahlenquelle sicherzustellen.
  • Operationelle Kontrolle und stichprobenartige Überprüfung des Vorhandenseins dokumentieren.
  • Zusätzlich hat eine jährliche Meldung der Aktivitätsbilanz an das Zentrale Strahlenquellenregister zur Kontrolle des Verbleibes zu erfolgen.
  • Die Weitergabe von rad. Stoffen ist aufzeichnungspflichtig, Aufbewahrungsdauer dieser Aufzeichnungen 7 Jahre.

§ 60 Meldepflichten für grenzüberschreitende Verbringungen

  • Vor Import von rad. Stoffen aus oder Export nach einem Drittstaat hat eine Meldung an das Strahlenquellen-Register zu erfolgen, damit die Behörde bereits im Vorfeld über den Transfer informiert ist.
  • Sammelmeldungen über beabsichtigte Ein- oder Ausfuhren innerhalb eines Jahres können zusammengefasst werden.
  • Binnen 21 Tagen nach Quartalsende ist eine Sammelmeldung über die im Quartal tatsächlich erfolgten Verbringungen an das Register zu übermitteln.
  • Innerhalb der EU erfolgt die Meldung mit der Standarderklärung EURATOM 1493/93 an das Register.

§ 63 Dichtheitsprüfungen

  • Prüfungsintervalle nach Bescheid oder ÖNORM S 5222 Teil 3 ermitteln.

§ 64 Hoch radioaktive Strahlenquellen (HASS Strahler)

unterliegen umfangreichen Auflagen zur Meldung an das Strahlenquellenregister. Selbst wenn die Aktivität des Strahlers bereits unter die Freigrenze abgeklungen ist, bleibt die Meldeverpflichtung aufrecht.

  • Aktivitätsschwelle für gängige Strahler
    Co-60> 4 GBq (108 mCi)
    Se-75> 30 GBq (810 mCi)
    Cs-137> 20 GBq (540 mCi)
    Ir-192> 10 GBq (270 mCi)
  • Für jeden Strahler wird eine Entsorgungsversicherung bzw. Bankgarantie benötigt, welche allfällige Entsorgungskosten abdeckt.
  • Die Strahlernummer, Nuklid, Type und Aktivität sind auf einem Metallschild einzugravieren und am Behälter anzubringen. Ab September 2006 werden von NES die neuen Strahler mit Strahlerdatenschildern aus rostfr. Stahl ausgeliefert.
  • Eine Fotografie der Quelle befindet sich im Strahlenquellenzertifikat, eine Schnittzeichnung im „spezial form certificate“. Die Fotografie des Schutzbehälters ist oftmals in der Betriebsanleitung zu finden (Teletron-Gerätebesitzer müssen ein Foto beilegen). Die Schnittzeichnungen der Behälter sind Teil der Zulassungsscheine der jeweiligen Typ B(U) Versandstückmuster. Bei GAMMAMAT SE Geräten befinden sich die Fotografie und die Schnittzeichnungen in der Betriebsanleitung.
  • Es ist Aufgabe des Besitzers Fotodokumentation und Strahlenquellenzertifikat der Gerätedokumentation beizufügen.
  • Arbeitsanweisungen über die regelmäßigen Überprüfungen befinden sich in der Betriebsanleitung. Die erforderlichen Gerätewartungen erfolgen durch vom Gerätehersteller autorisierte Stellen (NES in Österreich).
  • Regelmäßige theoretische und praktische Unterweisungen über HASS sowie wesentliche Inhalte der Sicherheits- und Störfallanalysen sowie der Notfallmaßnahmen sind durchzuführen und darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Aufbewahrungszeit mind. 7 Jahre.
  • Der HASS Besitzer muss Aufzeichnungen gemäß Standarderfassungsblatt, Anlage 10, der AllgStrSchV führen.
  • HASS Strahler in Typ B(U) Versandstücken sind in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere Behälter mit HASS müssen mind. brandhemmend ausgeführt sein.
  • Der Bewilligungsinhaber muss dem Strahlenquellenregister folgende Informationen über HASS mitteilen:
    1. Bewilligungsinhaber, GZ und Datum der Bewilligung
    2. Strahlernummer der HASS
    3. Merkmale und Verwendung der HASS (zB. Punktstrahler – ZfP)
    4. Ort des Umgangs oder der Lagerung (zB. Bundesgebiet , Firmenanschrift)
    5. Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls Verlust od. Diebstahl
    Meldungen sind einmal jährlich sowie unverzüglich
    1. nach Erwerb
    2. nach Weitergabe
    3. nach Rückführung
    4. bei Beseitigung
    5. bei jeder Veränderung der mitzuteilenden Informationen
    durchzuführen.

Die erforderlichen Daten sind gemäß § 93 ab 1.1.2006 in elektronischer Form an das Strahlenregister zu übermitteln. Sie können auch, bis zur Installation der erforderlichen Infrastruktur, das Standarderfassungsblatt, Anlage 10, konventionell oder per FAX an 01 712 23 31 übermitteln.

§ 65 Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehältern

Wenn die Strahlenquelle nicht mit einem Gerät (zB. Antriebskabel) verbunden ist, müssen geeignete Greif- und Distanzwerkzeuge gemeinsam mit dem Behälter bei der Lagerung, beim Transport und bei der Anwendung stets bereitgehalten werden.

§ 75 Radioaktive Abfälle

  • Berücksichtigung der Grundsätze: Abfallvermeidung, Minimierung und Wiederverwendung
  • Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorlegen
  • Details in ÖNORM S 2600 und S 2606 (Abklingabfälle) berücksichtigen

§ 95 Übergangsbestimmungen

  • wer am 1. Juni 2006 den Strahlenschutz wahrnimmt, benötigt den erstmaligen Fortbildungsnachweis spätestens am 1. Jänner 2011.
  • nach Strahlenschutzgesetz bewilligter Betrieb und zugelassene Bauarten (Geräte mit Bauartenschein) dürfen bis 31. Dezember 2008 weiterbetrieben werden. Danach müssen die spezifische Sicherheitsanalyse sowie die Notfallpläne nachgereicht werden.
  • wer am 1. Juni 2006 eine rechtskräftige Bewilligung bzw. einen Bauartenschein - Geräte mit rad. Stoffen anwendet, hat bis 31. Dezember 2008 ein Entsorgungskonzept bei der zust. Behörde nachzureichen.
  • alte Strahlenschutzpässe verlieren am 31. Dezember 2006 ihre Gültigkeit.

Für allfällige Fragen bezüglich der Auslegung und Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse steht Ihnen unser Strahlenschutzbeauftragter, Dr. Alexander BRANDL 050550 Durchwahl 3222 oder 3251 (Fr. Margret PÖSCHL) FAXNUMMER 050550 3044 oder e-mail: alexander.brandl@nes.at gerne zur Verfügung.

Erstellt von Walter Görz